Rentenausgleich heißt beim Scheidungsanwalt Versorgungsausgleich

Versorgungsausgleich

Bei einer Scheidung werden „von Amts wegen“, das heißt ohne das jemand dies beantragt hat, die Anwartschaften auf Altersversorgung der Ehegatten abgefragt und am Ende durch den Scheidungsbeschluss umverteilt. Das bedeutet, dass jeder Ehegatte dem anderen Ehegatten die Hälfte seiner während der Ehe angesparten Altersvorsorgeanwartschaften abgegeben soll.

Dies hat der Gesetzgeber vorgesehen, damit die aus der Ehezeit stammenden Rentenansprüche der Eheleute bei der Scheidung ausgeglichen werden. Hierdurch soll insbesondere ein Ausgleich für die Verluste an Anwartschaften geschaffen werden, die sich aus der Kindererziehung ergeben. Wer mehr betreut, kann meist nur weniger verdienen und hat somit weniger Beiträge für Rentenversicherung oder Versorgungswerke erbringen können.

Bei Ehen, die noch keine 3 Jahre bestanden haben, bevor die Scheidung beantragt wurde, wird der Versorgungsausgleich normalerweise nicht durchgeführt. Er kann aber durch einen Antrag eines Beteiligten auch bei solchen Kurzzeitehen im Rahmen des Scheidungsverfahrens herbeigeührt werden.

Kein Ausgleich von Bagatellanwartschaften

Anwartschaften mit einem Kapitalwert von weniger als derzeit 3.822,–€ werden nicht ausgeglichen.

Lebensversicherungen, Rentenversicherungen, Pensionen, Versorgungswerksversorgungen, Betriebsrenten, öffentliche Zusatzaltersversorgungen und Gesetzliche Altersversorgung werden mittels Formular V10 durch das Gericht bei den Eheleuten abgefragt und durch Anfrage bei den Versorgungsträgern und Versicherungen abgefragt. Hierbei ist zu beachten, dass jede private Versicherung angegeben werden muss, die sich auf eine Rentenzahlung bezieht. Bei Versicherungen, bei denen ein Wahlrecht zwischen Rentenzahlung und Kapitalzahlung besteht, kommt es darauf an, ob ein entsprechendes Wahlrecht schon ausgeübt wurde. Wird also durch eine Ausübung des Wahlrechts aus einer Rentenversicherung (für monatliche Rente) eine Versicherung auf Auszahlung einer Kapitalleistung (Auszahlung eine Gesamtsumme am Ende der Versicherung), so wird diese Versicherung nicht mehr im Wege des Versorgungsausgleiches berücksichtigt und muss dort auch nicht angegeben werden. Ein Ausgleich für diese Versicherung wäre dann nur noch im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung (Zugewinnausgleich) möglich. Weiteres hierzu erfahren sie von Ihrem Scheidungsanwalt Stefan Specks und hier: iww.de

Verzicht auf Versorgungsausgleich nur notariell beurkundet

Soll auf den Versorgungsausgleich verzichtet werden, so kann dies nach eingehender Beratung durch den Scheidungsanwalt entweder durch einen notariell beurkundeten Vertrag (Scheidungsfolgenvereinbarung) oder im Wege eines Vergleiches vor Gericht geschehen.

Versorgungsausgleich bei Landesbeamten

Der Versorgungsausgleich kann intern oder extern ausgeführt werden. Intern bedeutet dabei, dass er jeweils berechtigte beim Versorgungsträger des anderen Ehegatten eine eigene Versorgung/Rente erhält. Der externe Ausgleich findet dadurch statt, dass entweder der berechtigte Ehegatte ausgezahlt wird oder für ihn Einzahlungen bei der Deutschen Rentenversicherung getätigt werden.

Hierin liegt für Ehepaare bei dem beide Landesbeamte sind, ein großer Fallstrick. Die jeweiligen Beamtenversorgungen werden nämlich im Falle der Scheidung extern geteilt. Dies bedeutet, dass jeweils jeder der Ehegatten die Hälfte seiner in der Ehezeit erwirtschafteten Anwartschaften abgeben muss. Dabei werden diese Anwartschaften jedoch nicht innerhalb der Beamtenversorgung ausgeglichen.

Stattdessen wird die kostbare Beamtenversorgung bei jedem Ehegatten bezogen auf die Ehezeit in Geld umgerechnet und für beide Ehegatten jeweils bei der Deutschen Rentenversicherung eingezahlt. Dies bedeutet, dass aus einer hochwertigen Beamtenversorgung eine minderwertige gesetzliche Rente generiert wird. Dies hat katastrophale Auswirkungen auf die Pension, wenn die Ehezeit länger bestanden hat.

Der Ausweg hierzu ist es, rechtzeitig mit dem Scheidungsanwalt eine entsprechende Vereinbarung zu fertigen, die notariell beurkundet wird. Die Eheleute können vereinbaren, die Anwartschaften zu verrechnen und nur das höherwertige Anrecht des einen Ehegatten in Höhe der Wertdifferenz durch Begründung von gesetzlichen Rentenanwartschaften extern auszugleichen. Der BGH hat dies für zulässig erachtet (BGH vom 30.4.2014, XII ZB 668/12) und darin keinen Verstoß gegen § 8 Abs. 2 VersAusglG oder § 3 BeamtVG gesehen. iww.de

Alternativ kann man auch entsprechende Vereinbarungen bei Gericht im Vergleichswege protokollieren lassen, wobei man allerdings auf das Verständnis und die Geistesgegenwart des Gerichts angewiesen sein kann.

Man beachte hierzu: finanzverwaltung.nrw.de

Rechtsanwalt Stefan Specks

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