Versorgungsausgleich
Bei einer Scheidung werden „von Amts wegen“, das heißt ohne das jemand dies beantragt hat, die Anwartschaften auf Altersversorgung der Ehegatten abgefragt und am Ende durch den Scheidungsbeschluss umverteilt. Das bedeutet, dass jeder Ehegatte dem anderen Ehegatten die Hälfte seiner während der Ehe angesparten Altersvorsorgeanwartschaften abgegeben soll.
Dies hat der Gesetzgeber vorgesehen, damit die aus der Ehezeit stammenden Rentenansprüche der Eheleute bei der Scheidung ausgeglichen werden. Hierdurch soll insbesondere ein Ausgleich für die Verluste an Anwartschaften geschaffen werden, die sich aus der Kindererziehung ergeben. Wer mehr betreut, kann meist nur weniger verdienen und hat somit weniger Beiträge für Rentenversicherung oder Versorgungswerke erbringen können.
Bei Ehen, die noch keine 3 Jahre bestanden haben, bevor die Scheidung beantragt wurde, wird der Versorgungsausgleich normalerweise nicht durchgeführt. Er kann aber durch einen Antrag eines Beteiligten auch bei solchen Kurzzeitehen im Rahmen des Scheidungsverfahrens herbeigeührt werden.