Urteile Familienrecht Unterhalt etc.

Unterhaltsberechnung Kindesunterhalt und Unterhalt für den Ex-Ehegatten

Alle Unterhaltsberechnungen werden mittels der familienrechtlichen Berechnungen nach Gutdeutsch durchgeführt. Wir verwenden die Software der Gerichte und sprechen daher die Sprache des Gerichts! Zwischen verschiedenen Szenarien kann schnell umgerechnet werden. Sie erhalten Berechnungen für alle kommenden Trennungs- und Scheidungsphasen.

Bestimmung des unterhaltsrelevanten Einkommens

Bei der Bestimmung von Unterhalt ist es am schwierigsten, das unterhaltsrelevante Einkommen des Verpflichteten zu ermitteln. Selbst bei solchen Angestellten, deren Einkommen keinen großen Schwankungen unterliegt, können Sachverhalte wie Fahrtkosten, ehebedingte Schulden, Vorsorgeaufwendungen, besondere Belastungen und anderes das für den Unterhalt zur Verfügung stehende Einkommen stark verringern. Außerdem wird immer die nach dem Ablauf des Trennungskalenderjahres fällige Steuerklassenänderung beachtet.

Große Abzüge für Altersvorsorge und Schulden möglich

Auch Raten für ehebedingte Schulden können unter Umständen abzugsfähig sein. Berufsbedingte Aufwendungen (max. 150,–€ pauschaliert aber auch deutlich mehr bei Einzelnachweis) und bis zu 4 % vom Bruttolohn für zusätzliche Altersversorgung wird der Unterhaltsverpflichtete ohnehin meist abziehen können. Auch Raten für ehebedingte Schulden können unter Umständen abzugsfähig sein. Bei Einkommen oberhalb der Rentenversicherungspflicht und bei Selbständigen können noch weitere Abzüge für Altersversorgung vorgenommen werde, wenn fürs Alter vorgesorgt wird.

Vor der Berechnung des an den Noch- oder Ex- Ehegatten zu zahlenden Unterhaltes ist stets der anfallende Kindesunterhalt zu berechnen. Dieser wird von dem unterhaltsrelevanten Einkommen abgezogen.

Bleibt dem Unterhaltsverpflichteten nach Abzug aller dieser Verpflichtungen noch mehr als dem unterhaltsberechtigten Ehepartner, wird der Unterhaltsverpflichtete in der Regel seit dem 01.01.2022 ca. 45 % dessen an Unterhalt zahlen müssen, was er mehr hat als der andere. Hierbei ist allerdings unter anderem noch der Selbstbehalt (gegenüber Partner in der Regel 1200)zu beachten. Dieser soll dem Unterhaltsverpflichteten in jedem Fall bleiben.

Düsseldorfer Tabelle für Kindesunterhalt

Schon vor der Scheidung bemisst sich der zu zahlende Kindesunterhalt im Bezirk des OLG Düsseldorf und vielen weiteren Gerichtsbezirken nach der “Düsseldorfer Tabelle”.
Dies ist eine vom Düsseldorfer Oberlandesgericht entwickelte Richtlinie für Kindesunterhalt, die jährlich angepasst wird. Unterhaltspflichtig ist der Elternteil, der nicht mit dem Kind in einem Haushalt zusammenlebt.

Wechselmodell bedeutet nicht, dass für die Kinder nichts mehr gezahlt werden müsste!

Auch bei einem paritätischem 50/50 Wechselmodell können noch Zahlungspflichten im Sinne eines Ausgleichsanspruches des geringer verdienenden Elternteils bestehen.

Kindergeldanrechnung beachten!

Häufig wird der Unterhalt von den Eltern falsch ermittelt, weil statt der Zahlbeträge auf Seite 6 der Düsseldorfer Tabelle die Beträge von Seite 1 herangezogen werden, bei denen das Kindergeld nicht berücksichtigt wurde. Dies führt zu überzogenen Unterhaltszahlungen.

Sehr wichtig sind auch die Leitlinien des OLG Düsseldorf ab 01.01.2022. Hierin sind weitere Grundsätze des Gerichts für Unterhalt festgehalten. Leitlinien OLG Düsseldorf

Vor dem Blick in die Tabelle bedenken Sie bitte, dass Ihr Nettoeinkommen noch um die oben genannten Abzüge (berufsbedingte Aufwendungen, bereinigt werden muss.
Düsseldorfer Tabelle die Zahlbeträge ab 01.01.2022:

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